Der Winter ist da, Schneefall und überfrierende Nässe kann für Verkehrsteilnehmende schnell gefährlich werden. Aus diesem Grund erinnert Erster Stadtrat Michael Gerheim alle Haus- und Grundstücksbesitzer an die Schneeräumungs- und Streupflicht der Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken.
Generell gilt, dass bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor den entsprechenden Grundstücken in einer solchen Breite vom Schnee zu räumen sind, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.
Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1, 25 m zu räumen. Auch die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.
Zudem sind bei Schnee- und Eisglätte Gehwege, Überwege, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang rechtzeitig und so zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für "Rutschbahnen". Bei Eisglätte sind Bürgersteige in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von zwei Metern abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche dem Fußgängerverkehr dienenden sonstigen Straßenteile müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m, höchstens 2,00 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden.
Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - aufzuhacken und abzulagern.
Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände sind spätestens nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen.
Nach allgemeiner Rechtsauffassung gilt die Räum- und Streupflicht in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr.